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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Atemschutzgeräteträger

Um bei der Feuerwehr bzw. im gewerblichen Bereich Atemschutzgeräte tragen zu können, müssen bestimmte kör- perliche Anforderungen erfüllt sein. Diese müssen in regel- mäßigen Abständen von dafür ermächtigte Ärzten überprüft werden. Atemschutzgeräteträger werden nach dem Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" untersucht. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: G 26/1 (Gerätegewicht bis 3 kg), G 26/2 (Gerätegewicht bis 5 kg, Regenerationsgeräte bis 5 kg) und G 26/3 (frei tragbare Isoliergeräte, z.B. Pressluftatmer, Regenerationsgeräte über 5 kg). In den Gruppen sind unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen, Feuerwehrleute werden in der Regel nach G 26/3 untersucht. Die Untersuchung beinhaltet

  • Erhebung der Anamnese
  • Körperliche Untersuchung
  • Belastungs-EKG
  • Lungenfunktionsmessung
  • Röntgenaufnahme der Thoraxorgane (fakultativ)
  • Urinstatus
  • Sehtest
  • Hörtest

Eine Nachuntersuchung muss alle 3 Jahre erfolgen, ab dem 50. LJ jährlich. Für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit (Atemschutzgeräteträger-Lehrgang) darf die Untersuchungs- bescheinigung allerdings maximal nur 12 Monate alt sein. Eine Röntgenaufnahme der Thoraxorgane ist bei jeder 2. Nachuntersuchung vorgesehen, bei über 50jährigen bei jeder 3. Nachuntersuchung. Berücksichtigt werden kann eine auswärts angefertigte Aufnahme, wenn sie nicht älter ist als 1 Jahr.

Dieter Schepp

Autor dieses Expertenbeitrags:

Dr. med. Dieter Schepp, Ortenberg




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